Strafverteidiger Isselhorst

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist – wie das Sexualstrafrecht, anders als das Betäubungsmittelstrafrecht – nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Das Wirtschaftsstrafrecht setzt sich vielmehr aus Straftaten unterschiedlicher Gesetze zusammen, die sich mit Wirtschaftskriminalität befassen, wie z. B. Korruption (Bestechung/Bestechlichkeit), Untreue oder Insolvenzstraftaten.

Bereiche im Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein recht breit gefächertes Rechtsgebiet. Wirft man einen Blick in § 74 c GVG, zählen z. B. Straftaten nach dem Patentgesetz (PatG), dem Markengesetz (MarkenG) und dem Designgesetz (DesignG), aber auch nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder nach dem Wettbewerbsrecht zum Wirtschaftsstrafrecht. Aber beispielsweise auch Verstöße gegen Strafvorschriften der Insolvenzordnung (InsO), aus dem Aktiengesetz (AktG) oder GmbHG, dem HGB, gegen Strafvorschriften aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Lebensmittelrecht zählen laut GVG zum Wirtschaftsstrafrecht.

Offenkundiger zu diesem Bereich des Strafrechts gehören Straftaten wie der Subventionsbetrug, der Kapitalanlagebetrug und der Kreditbetrug als Spezialfälle des Betruges. Ebenso offensichtlich haben die Straftaten des Bankrotts, der Untreue, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung (Korruption) einen wirtschaftsrechtlichen Bezug und sind dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen.

Straftaten aus dem Steuerstrafrecht zählen ebenfalls zu Strafrecht mit Wirtschaftsbezug. Die bekannteste Straftat ist wohl die Steuerhinterziehung. Sie ist nach § 370 Abgabenordnung (AO) unter Strafe gestellt. Außerdem von nicht zu unterschätzender Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht sind inzwischen auch Straftaten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Betrug

Betrug ist eine häufig im Wirtschaftsstrafrecht verwirklichte Straftat. Deswegen enthält das StGB unterschiedliche Betrugstatbestände, die besonders häufige und relevante Varianten des Betrugs unter Strafe stellen.

Der Betrug ist ganz allgemein – nicht nur im Kontext Wirtschaftsstrafrecht! – in § 263 StGB geregelt. Diese Norm erfasst alle Betrugsdelikte, für die kein Straftatbestand existiert, also z. B. den Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss), den Versicherungsbetrug oder den Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.

Spezielle Strafnormen existieren aber für spezielle Betrugsvarianten im Wirtschaftsstrafrecht, z. B. der

Grundsätzlich handelt es sich beim Betrug in allen Varianten um einen komplexen Straftatbestand: Es müssen gleichzeitig mehrere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, die teilweise zusammenhängen müssen. Der Nachweis der Tatbestandmerkmale und der notwendigen Kausalität ist oft nicht einfach, weil gerade im Wirtschaftsstrafrecht die Sachverhalte oft kompliziert sind. All das bietet gute Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Subventionsbetrug

Wer falsche Angaben macht, um staatliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Subventionen) z.B. für ein Unternehmen zu erhalten, macht sich gem. § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar.  Von welcher Stelle die Leistungen stammen – aus Mitteln der Länder, des Bundes oder von europäischen Behörden – ist dabei irrelevant. Erfasst sind allerdings nur wirtschaftsfördernde Subventionen, wie z. B. Investitionszuschüsse, Forschungs- und Entwicklungsförderungen, Energie- und Umweltfördermittel aber z. B. auch Corona-Soforthilfen.

Um den Straftatbestand zu verwirklichen, reicht es aus, falsche (= unrichtige, unvollständige) Angaben zu machen, um Subventionen zu erhalten – dem Antrag muss nicht stattgegeben worden sein. Aber u. a. auch wer Gelder entgegen der Verwendungsbeschränkung nutzt oder wer Subventionsgeber über relevante Tatsachen nicht aufklärt, kann sich wegen Subventionsbetrug strafbar machen.

Die Strafen für Subventionsbetrug sind nicht unerheblich: Es sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich, in schweren Fällen von bis zu zehn Jahren. Hinzukommt, dass Personen bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetruges zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für fünf Jahre

sein dürfen. Ärzten, Architekten, Steuerberatern und Rechtsanwälten und Angehörigen der Heilberufe drohen Berufsverbote. Und nicht zuletzt sind auch Gewerbeverbote nach § 35 GewO denkbar.

Untreue

Untreue (§ 266 StGB) ist ein wesentlicher Straftatbestand im Wirtschaftsstrafrecht. Denn kommt es bei Zahlungen oder in der Vermögensverwaltung zu Unregelmäßigkeiten, kann das schnell strafrechtlich relevant werden. Das gilt im Falle der Untreue dann, wenn eine Person vorsätzlich eine Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis missbraucht oder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.

Grundsätzlich können sich nach § 266 StGB alle Personen strafbar machen, die fremdes Vermögen verwalten, ob als Unternehmer oder Angestellte in Bezug auf das Unternehmensvermögen, aber auch als Vermögensverwalter oder Angestellte, die Zugriff auf das Vermögen z. B. von Privatpersonen oder Unternehmen haben (Bankangestellte, Buchhalter etc.).

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Untreue, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen liegt die Strafandrohung zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Ein solcher Fall ist u. a. anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ein Amt missbraucht oder eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.

Geldwäsche

Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar. Durch das Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes 2021 hat sich die Strafbarkeit in diesem Bereich deutlich verschärft, das Risiko dass Geldwäsche entdeckt wird, hat sich durch verschärfte Kontroll- und Transparenzregelungen erhöht.

Als Geldwäsche unter Strafe gestellt ist u.a., dass Gegenstände aus einer „rechtswidrigen Tat“ nicht offengelegt werden bzw. Ermittlungen vereitelt oder gefährdet werden. Gegenstand der Geldwäsche kann dabei nicht nur Geld sein, sondern auch Gegenstände wie Edelmetalle oder Kunst, aber auch Wertpapiere, Grundstücke oder Rechte und: Geld. Sobald also eine Person versucht, z.B. Gewinne oder Gegenstände aus illegalen Geschäften bzw. Quellen bewusst in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und dabei z.B. die Herkunft verschleiern, ist eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche möglich.

Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (v.a. bei gewerbsmäßiger bzw. bandenmäßiger Geldwäsche). Geldstrafen sind allerdings auch möglich. Straffrei kann allerdings ausgehen, wer tätige Reue zeigt und sich selbst anzeigt oder eine Sicherstellung ermöglicht.

Strafkammern für Wirtschafts­straf­recht

Die ungestörte Wirtschaftstätigkeit ist für eine (soziale) Marktwirtschaft von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist die effiziente Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich wichtig für das Funktionieren von Märkten.

Deswegen existieren in Deutschland bei den Landgerichten Strafkammern, die sich nur mit Wirtschaftsstraftaten befassen. Das regelt § 74 c GVG. Da die Straftaten in diesem Bereich des Strafrechts sehr unterschiedlich sind, ist es nicht möglich, festzulegen, wie hoch hier Strafen ausfallen können. So unterschiedlich die Straftaten sind, so unterschiedlich ist die Strafzumessung: Von einer Geldstrafe bis hin zu hohen Freiheitsstrafen ist alles denkbar.

Urteile zum Thema Wirtschaftsstrafrecht

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