Eine Vorladung ist die offizielle Aufforderung, persönlich vor einer staatlichen Behörde zu erscheinen. In der Regel ist sie ein amtlicher Bescheid (Vorladungsbescheid), in dem steht, wann und an welchem Ort der Vorgeladene erscheinen soll.
Im Strafrecht unterscheidet man die Vorladung im Ermittlungsverfahren und im Gerichtsverfahren. Ob man einem solchen amtlichen Bescheid Folge leisten muss oder nicht, hängt davon ab, wer ihn erlässt.
Staatsanwaltschaft & Polizei
Eine Vorladung der Polizei begründet keine Rechtspflicht zum Erscheinen.
Wer also z. B. im Ermittlungsverfahren von einem ermittelnden Polizeibeamten „auf das Revier zitiert wird“ muss dem zunächst keine Folge leisten. Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Staatsanwaltschaft vorlädt. In diesem Fall besteht tatsächlich Rechtspflicht, auf dem Polizeirevier zu erscheinen. Leistet man so einer Aufforderung des Staatsanwaltes keine Folge, kann die Staatsanwaltschaft auch mit Zwangsmitteln das Erscheinen – z. B. zur Vernehmung – erzwingen.
Die Erscheinenspflicht, führt aber nicht zwangsweise dazu, dass man bei dieser Befragung bzw. Vernehmung alle Fragen der Polizeibeamten oder des Staatsanwaltes auch beantworten muss. Denn auch wenn man zu einem Vernehmungstermin oder zu einer Befragung erscheinen muss, kann man eventuell eine Aussage verweigern. Das gilt vor allem dann, wenn man als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht oder als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Aber nicht nur die Polizei und die Staatsanwaltschaft können vorladen: Auch ein Gericht kann Zeugen oder Beschuldigte vorladen. Hier ist man verpflichtet zum Gerichtstermin oder der richterlichen Vernehmung zu erscheinen.
Wer zum Termin der Vorladung erscheint, muss aber auch vor Gericht nicht zwangsläufig eine Aussage machen. Ob man die Fragen des Richters beantworten muss, hängt davon ab, ob man auch hier ein Aussageverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht hat.