Das Bußgeld ist eine „Strafe“, die von Behörden verhängt wird, wenn eine Person eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Das ist besonders häufig im Straßenverkehr der Fall, z. B. wenn ein Verkehrsteilnehmer bei Rot gefahren ist, zu schnell geblitzt wurde oder falsch geparkt hat. Das Unrecht dieses Verstoßes gegen das StVG ist dann nicht so schwerwiegend, als dass man eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängen müsste, wie z. B. im Verkehrsstrafrecht. Im Bußgeldverfahren werden Ordnungswidrigkeiten geahndet und Bußgelder verhängt.
Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Zusendung des Anhörungsbogens durch eine Behörde. Hier wird die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit genau bezeichnet, der Betroffene kann dann dazu schriftlich Angaben machen. Ob man das tun sollte und ob man gegebenenfalls gegen einen Bußgeldbescheid, mit dem das Bußgeld festgesetzt wird, Einspruch erhebt, sollte zeitnah mit einem Anwalt geklärt werden.
Geht es um eine Ordnungswidrigkeit – besonders häufig sind diese im Verkehrsrecht –, findet dann keine Gerichtsverhandlung statt wie z. B. beim Vorwurf der Straftat Trunkenheit im Verkehr. Einer der häufigsten Fälle, in dem ein Bußgeld verhängt wird, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung, also die Verletzung eines Tempolimits mit dem Auto, dem Lkw oder dem Motorrad. Wird man zu schnell geblitzt, ist schon bei einer kleinen Überschreitung der zulässigen Maximalgeschwindigkeit mit einem geringen Bußgeld zu rechnen, ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h muss man mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen.
Ein Bußgeld unterliegt der Verjährung. Das bedeutet: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, muss man nicht mehr bezahlen. Eine Ordnungswidrigkeit wie z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem StVG verjährt in nur drei Monaten. Die sog. Verfolgungsverjährung tritt genau auf den Tag drei Monate nach dem Tag ein, an dem man z. B. geblitzt wurde. Wichtig ist aber zu wissen: Bekommt man vorher von der Behörde einen Anhörungsbogen zugesendet, kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Geldstrafe
Die Geldstrafe ist neben Freispruch oder Verhängung einer Freiheitsstrafe das dritte mögliche Urteil im Strafverfahren. Sie ist die mildeste Strafe, die ein Strafgericht für eine Straftat verhängen kann. Bei der Geldstrafe muss der Verurteilte einen bestimmten Betrag an die Justizkasse zahlen. Das deutsche Strafrecht kennt keine pauschale Geldstrafe. Der Stinkefinger kostet also nicht per se 400 Euro, eine Körperverletzung liegt nicht generell bei 2000 Euro. Vielmehr wird diese Strafe nach Tagessätzen berechnet.
Die Gesamthöhe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Sie ergibt sich einerseits aus der Anzahl der verhängten Tagessätze und andererseits der Höhe des einzelnen Tagessatzes. Basis für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist das Nettoeinkommen des Täters. Es werden aber auch bestimmte Belastungen wie z. B. Unterhaltspflichten berücksichtigt.
Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Strafzumessung des Gerichts. Für die Frage, wie viele Tagessätze der Verurteilte zahlen muss, spielt deshalb seine Schuld eine entscheidende Rolle.
Eine Geldstrafe führt nicht zwingend dazu, dass man vorbetraft ist. Eine solche Strafe wird grundsätzlich nur ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, wenn das Gericht eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt hat. Fällt die Strafzumessung des Gerichts geringer aus, gilt man grundsätzlich nicht als vorbestraft.
Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen: Die 90-Tagessatz-Regel gilt nur für die erste Geldstrafe, bei manchen Straftaten gilt die 90-Tagessatz-Regel gar nicht. Das gilt vor allem bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Sexualstrafrecht).
Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist im Vergleich zur Geldstrafe ist sie deutlich härter, weil sie die Freiheit des Verurteilten, stark einschränkt der sich für die Strafdauer in einer Haftanstalt aufhalten muss. Man unterscheidet zwischen der lebenslangen Freiheitsstrafe und der zeitigen Freiheitsstrafe.
Die lebenslange bzw. umgangssprachlich lebenslängliche Freiheitsstrafe ist im deutschen Strafrecht das höchstmögliche Strafmaß. Sie wird deshalb nur bei besonders schweren Verbrechen wie etwa Mord verhängt. Die Haft endet aber auch dann nicht zwangsläufig mit dem Tod des Verurteilten. Denn nach 15 Jahren kann die Aussetzung der Reststrafe beantragt werden. Dieser Antrag kann alle zwei Jahre wiederholt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt: Dann wird der Erstantrag auf jeden Fall abgelehnt und es bleibt nur die Möglichkeit die Reststrafe nach einem Wiederholungsantrag auszusetzen.
Jede andere, nicht lebenslängliche Freiheitsentziehung bezeichnet man als zeitige Freiheitsstrafe. Sie wird für einen festgesetzten Zeitraum verhängt und beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und 15 Jahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Mindestmaß von sechs Monaten unterschritten werden und eine Strafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden.
Kurze Freiheitsstrafen können unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährung bedeutet, dass die Strafe nicht in der Haftanstalt abgesessen werden muss, sondern der Verurteilte die Möglichkeit bekommt, sich innerhalb von zwei bis fünf Jahren (Bewährungszeit) zu bewähren, indem er sich straffrei verhält. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei guter Führung kann aber zum Halbstraftermin oder Zweidrittelstraftermin die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Hat also der Verurteilte die Hälfte oder zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüßt, kann er beantragen den Rest zur Bewährung auszusetzen.
Berufsverbot
Neben der Freiheitsstrafe und Geldstrafe gibt es im Strafrecht auch das Berufsverbot als Sanktion für ein bestimmtes Fehlverhalten. Neben den Strafgerichten verhängen auch Berufsgerichte (Ehrengerichte) Berufsverbote. Diese Verbote betreffen dann aber nur Angehörige von freien Berufen, z. B. Ärzte, oder Anwälte, die ihre Berufspflichten verletzen.
Das Berufsverbot verbietet dem Täter, seinen bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Das Berufsverbot ist ein schwerer Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Deshalb ist das Berufsverbot an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es darf nur ausgesprochen werden, wenn die Straftat einen unmittelbaren Bezug zum ausgeübten Beruf hat und die Ausübung des Berufs durch den Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Ein Berufsverbot wird entweder vom Gericht angeordnet oder ergibt sich als gesetzliche Folge direkt aus einer Verurteilung. Das ist z. B. der Fall, wenn der Geschäftsführer einer GmbH wegen eines Insolvenzdelikts (Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht etc.) verurteilt wird. Dann ordnet das GmbHG an, dass diese Person fünf Jahre lang nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden darf. Der Geschäftsführer bekommt damit zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ein Berufsverbot gesetzlich auferlegt.
Im Regelfall darf ein Berufsverbot für maximal fünf Jahre verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann aber auch ein lebenslanges Verbot („Berufsverbot für immer“) verhängt werden. Es ist dabei weniger Sanktionsmittel, sondern vielmehr Mittel der Gefahrenabwehr für die Zukunft und darf nur ausgesprochen werden, wenn die weitere Berufsausübung des Täters eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ist. Weil ein solches Verbot erheblich in die Freiheiten des Betroffenen eingreift, muss eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehen.
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