Strafverteidiger Isselhorst

Rechtsmittel

Strafbefehl

Mit dem Strafbefehlsverfahren können Fälle mit minder schwerer Kriminalität schnell und einfach abgehandelt werden. Ein Strafbefehl ist zulässig, wenn der abzuurteilende Sachverhalt ein Vergehen ist und das Verfahren in die Zuständigkeit des Strafrichters bzw. Schöffengerichts fällt.  Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Gegen Jugendliche ist das Strafbefehlsverfahren nicht zulässig. Es gibt aber die Möglichkeit des Urteils ohne Anklage im sogenannten vereinfachten Jugendverfahren.

Durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft wird die öffentliche Klage erhoben. Deshalb ist ein hinreichender Tatverdacht zwingend erforderlich. Hinreichender Tatverdacht ist dann anzunehmen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat und verurteilt werden wird. Sofern das Hauptverfahren eröffnet ist, kann ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.

Wurde ein Strafbefehl erlassen hat der Angeklagte zwei Möglichkeiten: Entweder legt er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Geschieht das nicht erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, d.h. er steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich (Rechtskraft des Strafbefehls). Durch den Strafbefehl können festgesetzt werden: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Nicht selten hat das Strafbefehlsverfahren für den Betroffenen einige Vorteile:

Es erfolgt keine Hauptverhandlung, dem Betroffenen bleibt eine öffentliche Konfrontation mit (vermeintlichen) Opfern, Presse oder der Familie erspart – ein Bekanntwerden der Tat kann vermieden werden. Ohne Hauptverhandlung wird das Verfahren spürbar verkürzt. Und es ist billiger: Kommt es im Strafverfahren zu einer Verurteilung, muss der Betroffene die Kosten des Verfahrens tragen. Diese sind bedeutend geringer, wenn der Sachverhalt mittels Strafbefehl abgehandelt wird.

Berufung

Ist man mit dem Ausgang eines Strafprozesses unzufrieden, kann auch der Verurteile das Urteil noch einmal überprüfen zu lassen, wenn es kein Urteil in der letzten Instanz ist.

Legt man Berufung ein, wird der gesamte strafrechtliche Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Berufungsgericht neu geprüft, auf Fehler in der Rechtsanwendung und in prozessualer Hinsicht. Wird das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, hemmt das die Rechtskraft des Urteils – die ausgeurteilte Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Berufsverbot) kann nicht vollstreckt werden.

Die Berufung muss eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, und zwar beim Gericht, gegen dessen Urteil man vorgehen will. Eingelegt werden kann die Berufung nicht nur vom Beklagten, sondern auch von der Staatsanwaltschaft. Es können also beide Parteien im Strafverfahren – Anklage und Verteidigung – in Berufung gehen.

Nimmt das Berufungsgericht das Rechtsmittel an, kommt es zur Berufungshauptverhandlung. Deren Ablauf gleicht dem der Hauptverhandlung in der ersten Instanz. Im Anschluss kann das Verfahren durch Urteil eingestellt werden, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ersetzt werden oder das Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.

Revision

Im Gegensatz zur Berufung werden bei der Revision die Tatsachenfeststellungen von der Überprüfung ausgeschlossen. Das Urteil wird dahingehend überprüft, ob es verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die Anwendung des materiellen Rechts korrekt war. Damit soll die Rechtseinheit gewährleistet und zudem Einzelfallgerechtigkeit verwirklicht werden.

Einzulegen ist die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils (Revisionseinlegungsfrist) bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo). Das kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gehen. Auch durch die Revision wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt, eine ausgesprochene Strafe kann nicht vollstreckt werden.

Nach Einlegen der Revision muss diese binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist begründet (Revisionsbegründungsfrist) werden (Revisionsbegründung). Wird die Revision schriftlich begründet, so ist die Revisionsschrift zwingend von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben. In der Revisionsbegründung müssen die Revisionsgründe aufgeführt und dargelegt werden sowie der Umstand, dass das Urteil eben auf der fehlerhaften Anwendung des Rechts beruht.

Eine zulässige begründete Revision führt dazu, dass das angefochtene Urteil durch Beschluss aufgehoben, das Verfahren eingestellt oder das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Spruchkörper der Vorinstanz zurückverwiesen wird. Außerdem ist es in seltenen Fällen möglich, dass das Revisionsgericht eine eigene Entscheidung trifft oder den Schuldspruch berichtigt (sog. Schuldspruchberichtigung).

Wiederaufnahme

Ist ein Urteil (ggfs. nach Berufung und Revision) in Rechtskraft erwachsen, so gibt es nur wenige Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Bedeutsamste Chance ein unrichtiges Urteil aus der Welt zu schaffen, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens um sog. Justizirrtümer zu korrigieren. Wiederaufnahmeverfahren sind vom Gesetzgeber als eine große Ausnahme eingestuft worden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Fallgruppen, bei denen eine Wiederaufnahme in Betracht kommt, abschließend normiert hat. Die Wiederaufnahme ist zulässig,

  • wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  • wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  • wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  • wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind;
  • wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

In der Praxis ist die Beibringung neuer Beweismittel oder neuer Tatsachen besonders bedeutsam.

Haftprüfung & Haftbeschwerde

Gegen einen Haftbefehl, der die Untersuchungshaft (U-Haft) anordnet, kann auf zwei Wegen nachträglich vorgegangen werden. Zum einen gibt es den Rechtsbehelf der Haftbeschwerde, zum anderen den der Haftprüfung. Beide können die Aufhebung des Haftbefehls oder die Aussetzung des Vollzugs (Haftverschonung) zum Ziel haben. Trotzdem sind die Vorgehensweisen nicht gleichzeitig zulässig: die Haftprüfung genießt Vorrang vor der Haftbeschwerde.

Haftprüfung ist das Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft. Sie findet auf Antrag statt – zuständig für die Haftprüfung ist der jeweilige Ermittlungsrichter. Wird der Antrag entsprechend gestellt, wird über die Haftprüfung nach mündlicher Verhandlung entschieden. Ein Antrag auf Haftprüfung nach mündlicher Verhandlung kann dabei durchaus vorteilhaft sein: Der Richter kann sich so einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen. In der Haftprüfung wird der Strafverteidiger versuchen, das Vorliegen eines Haftgrundes zu widerlegen. Das gelingt z. B., wenn der Strafverteidiger vortragen kann, dass keine Verdunklungsgefahr besteht oder wenn dem Haftgrund Fluchtgefahr mit für den Betroffenen milderen Mitteln entgegengewirkt werden kann als mit einer U-Haft (z. B. Zahlung einer Kaution, Meldeauflagen).

Haftbeschwerde ist der zweite mögliche Weg, um gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft vorzugehen. Die Haftbeschwerde ist aber nicht nur ein Rechtsmittel gegen eine verhängte U-Haft – mit ihr kann man gegen jeden Haftbefehl vorgehen. Sie kann sich deshalb auch gegen die Hauptverhandlungshaft oder Inhaftierung im Strafvollzug richten. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Haftbeschwerde ist, dass im Zweifel zwei verschiedene Richter über die Haftbeschwerde entscheiden. Denn zunächst entscheidet der Ermittlungsrichter über die Beschwerde. Kommt dieser zu der Auffassung, der Haftbefehl sei rechtmäßig angeordnet, legt er die Beschwerde dem nächsthöheren Gericht (Beschwerdegericht) vor. Bleibt auch hier die Haftbeschwerde erfolglos, steht gegen die ablehnende Entscheidung die Beschwerde als weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, sie ist in § 311 StPO geregelt. Sie unterscheidet sich von der (einfachen) Beschwerde im Strafprozessrecht nach § 304 StPO. Wichtig ist, bei der einfachen und bei der sofortigen Beschwerde, zu wissen: Sie ist nicht gegen ein Urteil zulässig ist. Damit ist sie das Rechtsmittel gegen einen richterlichen Beschluss im Strafverfahren.

Eine einfache Beschwerde ist ein Rechtsmittel. Sie kann vor allem gegen Beschlüsse des Gerichts eingelegt werden. Dabei kann nicht nur derjenige Beschwerde erheben, der z. B. durch einen Beschluss des Gerichts „beschwert“ ist. Auch andere Verfahrensbeteiligte können dieses Rechtsmittel einlegen. An eine Frist ist die einfache Beschwerde nicht gebunden. Zögert man jedoch zu lange, kann man sein Beschwerderecht verwirken. Die Entscheidung über die Beschwerde fällt das übergeordnete Gericht, nicht das Gericht, gegen dessen Beschluss man sich beispielsweise wendet.

Die sofortige Beschwerde unterscheidet sich deutlich von dem Rechtsmittel in seiner einfachen Form. Sie ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Das geschieht meist mit dem Wortlaut: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.“ Außerdem muss hier eine einwöchige Frist eingehalten werden. Versäumt man diese Frist, ist das Rechtsmittel unzulässig – es wird dann in der Regel nicht inhaltlich über das Rechtsmittel entschieden.

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