Strafverteidiger Isselhorst

Recht zu Schweigen

Das Aussage­verweigerungs­recht ist wohl das bekannteste Recht, das Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren bzw. später Angeklagte in der Hauptverhandlung haben. Das Aussageverweigerungsrecht ist eine Ausprägung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes. Das Aussageverweigerungsrecht ist als „das Recht zu Schweigen“ bekannt und bezeichnet damit das Recht, sich selbst im Strafverfahren nicht belasten zu müssen. Dieser Grundsatz ist als grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang ein wesentliches Recht des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafprozess und ist eine Säule des Rechtsstaates.

Vor der Befragung muss der Beschuldigte über das Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Fehlt diese Belehrung, sind die Aussagen, die trotzdem gemacht werden, im Strafverfahren nicht verwertbar.

Prozesstaktisch ist das Aussage­verweigerungs­recht für Straf­verteidiger oft eines der wichtigsten Verteidigungs­mittel. Denn dieses Recht bietet Beschuldigten die Möglichkeit, sich über die juristische und tatsächliche Sachlage zu informieren, mit ihrem Strafverteidiger eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln und dann zu entscheiden, ob man eine Aussage machen sollte oder besser schweigt. So vermeidet man das Risiko, Aussagen zu machen, die auch der beste Strafverteidiger nicht mehr aus der Welt schaffen kann – insofern gilt tatsächlich: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Macht der Beschuldigte von seinem Aussage­verweigerungs­recht bzw. Schweigerecht Gebrauch, dürfen weder Staats­anwalt­schaft und Ermittlungs­behörden noch das Gericht dieses Schweigen zu seinen Lasten auslegen. Schweigen im Strafverfahren ist nicht automatisch ein Schuldeingeständnis!

Wer von seinem Aussage­verweigerungs­recht Gebrauch macht, bringt sich deshalb im Regelfall nicht in eine schlechtere Position, sondern nutzt lediglich das Recht, das ihm für ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zugebilligt wird.

Zeugnis­verweigerungs­recht

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen, vor Gericht oder einer anderen staatlichen Stelle seine Aussage zu einem bestimmten Sachverhalt zu verweigern. Es ist ein Schweigerecht im Strafverfahren.

Das Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) schützt bestimmte Personengruppen davor, eine belastende Aussage gegen nahestehende Personen machen zu müssen. Zeugen können sich sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch bei der gerichtlichen Vernehmung auf dieses Recht berufen. Zur Sache müssen Zeugen mit ZVR sich nicht äußern, wahrheitsgemäße Angaben zur Person muss hingegen jeder Zeuge machen.

Wichtig zu wissen ist im Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht: Es bezieht sich entweder auf die komplette Aussage (vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht) oder nur auf einzelne Fragen. Beim vollumfänglichen Zeugnisverweigerungsrecht muss man nur Angaben zur Person machen und hat im Übrigen das Recht zu Schweigen.

Beim Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen handelt es sich um das Schweigerecht von Angehörigen des Beschuldigten wie z. B. Ehepartner, Verlobte, Eltern, Kinder, Schwager oder geschiedene Ehegatten. Es schützt private Beziehungen zwischen Personen, die sich nahestehen und die bei einer Pflicht zur Aussage ihnen nahestehende Personen im schlimmsten Fall „ans Messer liefern“ müssten.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht nicht nur Verwandten eines Beschuldigten zu. Die Strafprozessordnung (StPO) kennt unterschiedliche Fallgruppen, in denen Zeugen sich auf dieses Recht berufen können, z. B. ZVR aus beruflichen Gründen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Steuerberater, Abgeordnete, Psychologen, Geistliche oder Pressevertreter. Diesen Kreis von Personen nennt man Berufsgeheimnisträger. Dieses Recht besteht dabei aber nicht nur für die Berufsgeheimnisträger selbst, sondern auch für ihre Hilfspersonen. So soll verhindert werden, dass das ZVR durch die Vernehmung einer anderen Person umgangen wird.

Aussagedelikte

Die Wahrheitspflicht gilt im Strafprozess nicht für den Beschuldigten. Der Beschuldigte darf falsch aussagen. Das gilt nicht für Zeugen oder Sachverständige. Zeugen oder Sachverständige haben die Pflicht, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen oder unparteiisch und gewissenhaft ein Gutachten zu erstellen, wenn ihnen kein Aussageverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Wird diese Pflicht durch die Parteien, die Zeugen oder die Sachverständigen verletzt, so bewegt man sich im Bereich der Aussagedelikte.

Das Strafrecht kennt im Strafgesetzbuch (StGB): z. B. die uneidliche falsche Aussage (§ 153 StGB), der Meineid (§ 154 StGB), die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 160 StGB), die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) und der fahrlässige Falscheid (§ 161 StGB).

Eine Falschaussage liegt z. B. vor, wenn entgegen der Wahrheit Tatsachen zu einem Sachverhalt angegeben werden. Die wahrheitswidrige Angabe muss vor Gericht oder vor Behörden erfolgen. Wegen Meineid kommt eine Straffbarkeit in Betracht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle schwört.

Die falsche uneidliche Aussage ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bedroht. Wer einen Meineid begeht, dem droht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei

Christian Isselhorst

Leostr. 25
44225 Dortmund

Tel: 0231 9761801
Fax: 0231 96374840

info@ra-isselhorst.de

Fragen zum Schweigerecht?

Nachricht schreiben