Strafverteidiger Isselhorst

Haft & Haftbefehl

Der Haftbefehl ist die rechtliche Grundlage für eine Verhaftung und Haft, also die Freiheitsentziehung im Strafverfahren. Ohne Haftbefehl darf grundsätzlich niemand in Haft genommen werden, denn die Haft ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit aus Art 2 GG.

Den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellt die Staatsanwaltschaft. Der Antrag wird anschließend vom zuständigen Ermittlungsrichter geprüft, der Haftbefehl erlassen oder der Antrag abgelehnt. Erfolg hat der Antrag normalerweise nur, wenn der Ermittlungsrichter davon ausgeht, dass der Verdächtige dringend tatverdächtig ist, ein Haftgrund vorliegt und die Haftanordnung für den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig ist. Nicht zuletzt muss die Haft das mildeste Mittel sein, das Strafverfahren zu sichern. Wenn das Strafverfahren auch gesichert werden kann, in dem z. B. eine Kaution oder Meldeauflagen verhängt werden, ist eine Verhaftung nicht verhältnismäßig.

Wichtigste Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vorliegen eines Haftgrundes. Haftgründe sind dabei z. B. Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Der Vorwurf einer besonders schweren Straftat wie z. B. Mord oder Totschlag lautet, kann das als Haftgrund ausreichen, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr hinzukommt. Besonders häufig führt in der Realität Fluchtgefahr zum Erlass eines Haftbefehls.

Ein Haftbefehl kann rechtlich überprüft bzw. angegriffen werden, z. B. durch einen Antrag auf Haftprüfung. Dann folgt eine mündliche Haftprüfung. Im schriftlichen Verfahren kann ein Haftbefehl mit der Haftbeschwerde angegriffen werden. Hier geht es darum, darzulegen, dass der Haftbefehl unrechtmäßig ist, weil z. B. Haftgründe nicht vorliegen oder die Haft nicht verhältnismäßig ist, und damit ggfs. die Untersuchungshaft zu beenden.

Verhaftung

Die Verhaftung ist der Beginn einer Haftzeit. Mit ihr wird stets ein Haftbefehl vollzogen, die verhaftete Person wird gefangen genommen. Da dem Verhafteten die Freiheit entzogen wird, zählt die Verhaftung zu den schwerwiegendsten Eingriffen des Staates in die Freiheitsrechte einer Person.

Laut Strafprozessordnung (StPO) gibt es drei Haftgründe: Der erste Grund ist der Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe. Eine Verhaftung kommt aber auch im laufenden Ermittlungsverfahren in Betracht. So wird sichergestellt, dass ein Tatverdächtiger keine Möglichkeit zur Flucht hat, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In diesem Fall sitzt der Tatverdächtige dann in Untersuchungshaft.

Der dritte Haftgrund ist die Verhaftung zur Vorführung – das gilt für Zeugen wie für Beschuldigte. Ziel dieser Maßnahme ist in dieser Situation, das persönliche Erscheinen von Personen nach einer Vorladung zwangsweise durchzusetzen. Wer also z. B. als Zeuge zu einer Hauptverhandlung nicht erscheint, kann verhaftet und vor Gericht vorgeführt werden. Erscheint hingegen der Angeklagte im Hauptverfahren ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Gerichtstermin, kann er nach einem Sitzungshaftbefehl verhaftet und in Hauptverhandlungshaft genommen werden.

Verhaftung und Festnahme sind dabei übrigens nicht das Gleiche – auch wenn beide Begriffe oft gleichbedeutend verwendet werden. Verhaftung und Festnahme unterscheiden sich vor allem durch die Rechtsgrundlage: Grundlage für eine Verhaftung ist immer ein Haftbefehl. Bei der Festnahme, die teils auch Arrest genannt wird, wird eine Person hingegen nur vorläufig festgehalten.

Im Ermittlungsverfahren vollzieht die Polizei alle diese Maßnahmen aus ermittlungstaktischen Gründen oft überraschend. Ziel ist dann, Personen in der Überforderung zu unüberlegten Aussagen zu bringen. Gerade in dieser Situation gilt: „Kein Wort ohne meinen Anwalt!“ – man sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht unbedingt Gebrauch machen!

U-Haft / Haft

Die Untersuchungshaft oder U-Haft ist eine Zwangsmaßnahme, die die Staatsanwaltschaft während eines Ermittlungsverfahrens beantragen kann. Rechtsgrundlage ist ein Haftbefehl.

Die U-Haft ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer jeden Person und damit ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht. Aus diesem Grund darf Untersuchungshaft nicht willkürlich von einem Richter angeordnet werden. Aus diesem Grund gibt es enge rechtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Untersuchungshaft angeordnet werden und ein Beschuldigter in U-Haft genommen werden.

Erste Voraussetzung für eine mögliche Anordnung der U-Haft ist ein dringender Tatverdacht. Der besteht nur, wenn alles auf den Beschuldigten als Täter einer bestimmten Straftat hindeutet und er die ihm vorgeworfene Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat. Weitere Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind, dass ein Haftgrund vorliegt und die Anordnung der U-Haft insgesamt verhältnismäßig ist (s.o.).

Wie lange die Untersuchungshaft dauert, hängt vom Einzelfall ab. Denn die Dauer der Haft hängt vom Tatvorwurf ab, aber auch vom Umfang der Ermittlungen im Strafverfahren. Aber es gibt zeitliche Grenzen für die Untersuchungshaft. Insgesamt sollte die Höchstdauer sechs Monate nicht überschreiten, auch wenn in schwierigen Fällen das Oberlandesgericht diese grundsätzliche Maximaldauer der U-Haft verlängern kann. In jedem Fall gilt aber, dass nach spätestens drei Monaten ein Richter in einer mündlichen Haftprüfung überprüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Haft noch vorliegen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Anordnung der Untersuchungshaft mit Unterstützung eines Strafverteidigers anzugreifen, indem man z. B. die Fluchtgefahr als Haftgrund mit einer starken sozialen, familiären und beruflichen Einbindung erschüttert. Außerdem kann die U-Haft mit Unterstützung durch einen Strafverteidiger außer Vollzug gesetzt werden, wobei weitere Maßnahmen – wie etwa das Hinterlegen einer Kaution – oder das regelmäßige Erscheinen auf dem Polizeirevier angeordnet werden kann.

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