Strafverteidiger Isselhorst

Diebstahl & Betrug

Diebstahl

Diebstahl gem. §§ 242 ff. StGB  ist eine der häufigsten begangenen Delikte im Strafrecht und eine Straftat, die sich gegen fremdes Eigentum richtet. Der Straftatbestand schützt das Rechtsgut „Eigentum“, aber auch den Gewahrsam an einer Sache. Der wohl häufigste Fall dieser Straftat ist wohl der Ladendiebstahl, aber auch der Autodiebstahl kommt sehr häufig vor.

Wird umgangssprachlich vom Diebstahl gesprochen, ist oft die Rede von „klauen“ oder „stehlen“. In der strafrechtlichen Fachsprache zeichnet sich der Diebstahl vor allem durch das Merkmal der „Wegnahme“ einer Sache aus. Die Wegnahme ist im Strafrecht der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams beim Täter. Der Täter nimmt dem Opfer eine Sache weg und nimmt sie an sich – der Dieb strebt so eine „eigentümerähnliche Stellung“ an. Damit setzt diese Straftat immer die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Da Sachen körperliche Gegenstände sind, können Daten, Forderungen, sonstige Rechte oder elektrische Energie nicht gestohlen werden. Meist existieren hierfür spezialgesetzliche Regelungen. Wohl aber fallen Tiere unter den Begriff der Sache.

Es gibt verschiedene Formen, Arten und Ausführungsformen des Diebstahls. So unterscheidet man z. B. den Ladendiebstahl, Trickdiebstahl, den Einbruchdiebstahl und Bandendiebstahl, den räuberischen Diebstahl oder den Diebstahl mit Waffen. Außerdem kennt das deutsche Strafrecht weitere Regelungen zu besonderen Formen des Diebstahls. So qualifiziert das Gesetz bestimmte Ausführungsformen als „besonders schweren Diebstahl“, der anders bzw. schwerer bestraft wird.

Das Gesetz bedroht den Diebstahl grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Wie hoch das Strafmaß ist, hängt von verschiedenen Faktoren im Einzelfall ab, wie etwa einer bestehenden Vorstrafe, den Umständen der Tatbegehung oder dem Schaden für den Geschädigten durch die Straftat. Für den besonders schweren Diebstahl schließt das Gesetz die Möglichkeit einer Geldstrafe allerdings aus, hier kommt also immer nur eine Freiheitstrafe – ggfs. auf Bewährung – in Betracht. Das Gleiche gilt unter anderem für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl, den Wohnungseinbruchsdiebstahl und den schweren Bandendiebstahl: Auch hier ist eine Geldstrafe nicht denkbar.

Diebstahl mit Waffen

Diebstahl mit Waffen ist ein Straftatbestand, bei dem sich die größere Gefährlichkeit der Tatbegehung bzw. das höhere Gefahrenpotenzial der Tat in einer höheren Strafe niederschlägt: ein Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren bestraft.

Problematisch ist am Diebstahl mit Waffen, dass allein das „Beisichführen“ einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges etc. zu der Strafschärfung im Vergleich zum normalen Diebstahl führen kann. Denn es reicht aus, dass der Täter eines einfachen Ladendiebstahls ein Taschenmesser, ein Brotzeitmesser oder ein Pfefferspray bei sich trägt, damit aus der Anklage wegen Diebstahls eine Anklage wegen Diebstahls mit Waffen wird. Hinzu kommt: sogar der Versuch ist strafbar. Insofern kann bei einem solchen Tatgeschehen schnell eine nicht unerhebliche Strafbarkeit im Raum stehen.

Insofern ist es gerade beim Tatvorwurf des Diebstahls mit Waffen wichtig, frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen, um im Zweifel dennoch eine tat- und schuldangemessene Strafe zu erhalten.

Bandendiebstahl

Bandendiebstahl ist wie der Diebstahl mit Waffen eine Qualifikation des normalen Diebstahls. Er ist in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB geregelt. Auch hier drohen deutlich höhere Strafen als bei einem einfachen Diebstahl. Die Mindeststrafe für einen Bandendiebstahl ist mit sechs Monaten Freiheitsstrafe festgelegt, möglich ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Voraussetzung für die Strafschärfung beim Bandendiebstahl ist, dass die Person

  • einen Diebstahl als Mitglied einer Bande begeht,
  • die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, und dass
  • mindestens ein anderes Bandenmitglied an dem Diebstahl beteiligt war.

Insofern sind die Anforderung an den Bandendiebstahl im Vergleich zum Diebstahl mit Waffen deutlich höher und setzen ein sehr bewusstes Vorgehen voraus, da eine „Bande“ aus mindestens drei Personen bestehen muss und nicht, wenn nur zwei Personen gelegentlich Diebstähle begehen. Liegen die restlichen Voraussetzungen vor, kann aber schon ein Gehilfe, der nicht selbst am Diebstahl mitwirkt, Bandenmitglied sein.

Betrug

Betrug ist in Deutschland eine Straftat nach dem StGB, also nach dem Strafgesetzbuch, und zwar nach § 263 StGB. Betrug ist ein Vermögensdelikt, weil der Täter eine andere Person „am Vermögen“ schädigt, nicht z. B. körperlich.

Die Strafandrohung in § 263 StGB für den „normalen“ Betrug lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Betrugsstraftaten sehr unterschiedlich sind: von der kleinen Betrügerei bis hin zum großen „Bluff“ ist alles denkbar. Besonders schwere Fälle werden ausdrücklich im Gesetz genannt und eine höhere Mindeststrafe für besonders schwere Fälle verhängt: Hier kommt nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die mögliche Höchststrafe liegt dann bei immerhin zehn Jahren! Um einen besonders schweren Fall des Betrugs handelt es sich laut § 263 StGB z. B., wenn der Täter gewerbsmäßig betrügt oder Teil einer Betrügerbande ist, wenn der Schaden beim Opfer besonders groß ist oder wenn jemand durch den Betrug in wirtschaftliche Not gerät.

Wie nahezu alle Straftaten verjährt auch der Betrug nach Ablauf einiger Zeit. Nur Mord verjährt nicht – das sieht das Gesetz in § 78 StGB ausdrücklich vor. Die Verjährungsfrist richtet sich – ebenfalls wie bei anderen Straftaten – nach der Strafandrohung und beträgt bei Totschlag mit lebenslanger Freiheitsstrafe z. B. 20 Jahre. Je schwerer die Tat, desto länger also die Verjährungsfrist. Damit hängt die Frist für die Verjährung bei Betrug von der konkreten Tat ab.

Neben dem „normalen“ Betrug in § 263 StGB gibt es Formen dieser Straftat, die mit einer eigenen Norm im StGB berücksichtigt sind. So hat der Computerbetrug z. B. mit § 263 a StGB eine eigene Norm im StGB. Das gleiche gilt für den Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) und z. B. den Kreditbetrug (§ 265 b StGB).

Abrechnungsbetrug (im Gesundheitswesen)

Abrechnungsbetrug als Straftat ist nicht in einer eigenen Strafvorschrift definiert. Abrechnungsbetrug ist ein Betrug nach § 263 StGB. In der Regel machen sich Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten oder andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen wegen Abrechnungsbetrugs strafbar, wenn gegenüber Krankenkassen Leistungen abgerechnet werden, die nicht erbracht wurden. Aber auch Privatpatienten können Abrechnungsbetrug begehen, wenn sie Leistungen gegenüber der Krankenkasse abrechnen, die nicht erbracht wurden.

Wie bei allen Betrugsdelikten ist auch beim Abrechnungsbetrug der Tatnachweis oft nicht einfach und u.a. der Vorsatz schwer zu beweisen, auch wenn kein direkter Vorsatz vorliegen muss, um den Straftatbestand zu verwirklichen. Nicht zuletzt kann es gerade beim Abrechnungsbetrug auch dazu kommen, dass er verjährt ist, wenn er entdeckt wird, weil Betrug nach § 263 StGB gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren verjährt.

Die Strafe für Abrechnungsbetrug kann von einer Geldstrafe oder geringeren Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen. Hohe Strafen werden vor allem verhängt, wenn der Abrechnungsbetrug gewerbsmäßig betrieben wird und damit ein besonders schwerer Fall vorliegt. Auch wenn durch den Betrug große finanzielle Schäden von 50.000 Euro und mehr entstehen, drohen hohe Strafen.

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