Betrunken auf dem E-Scooter: Führerschein ist in Gefahr!
Betrunken mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, ist keine gute Idee. Abgesehen davon, dass man sich selbst und andere gefährdet, kann eine Trunkenheitsfahrt erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer betrunken im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, kann sich strafbar machen und als unangenehme Nebenfolge den Führerschein entzogen bekommen. Das gilt auch, wenn man sich betrunken mit einem E-Scooter im Straßenverkehr bewegt.
Trunkenheit im Straßenverkehr – eine Straftat!
Wer mit Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilnimmt bzw. ein Fahrzeug führt und dabei eine bestimmte Promillegrenze überschreitet, kann sich wegen einer Verkehrsstraftat strafbar machen: wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB. Das gilt natürlich, wenn man beispielsweise Auto, Motorrad oder Lkw fährt. Aber auch wenn man mit zu viel Alkohol auf dem Fahrrad oder E-Scooter erwischt wird, kann das strafrechtliche Folgen haben.
Ob man sich strafbar macht und wie hoch die Strafe ausfällt, ist dann abhängig vom Blutalkoholwert, den man zum Zeitpunkt der Alkoholfahrt hatte. Relativ fahruntüchtig ist man mit 0,3 Promille Alkohol im Blut. Absolut fahruntüchtig ist man beim Führen eines Autos etc. bei 1,1 Promille. Für Radfahrer gilt eine Grenze von 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit.
Neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe ist es außerdem möglich, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht – der Führerschein ist dann weg – oder ein Fahrverbot verhängt.
Betrunken auf dem E-Scooter: Führerscheinentzug ab 0,5 Promille möglich
Vor dem Landgericht Osnabrück ging es um den Fall eines Mannes, der mit 1,44 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) auf einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs war. Als sein Bekannter mit dem E-Scooter stürzte, wurde ein Rettungswagen gerufen, die Polizei kam dazu. Der Führerschein des Mannes wurde direkt sichergestellt, ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde eingeleitet.
In einem solchen Fall ist es durchaus üblich, dass dem betrunkenen Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen wird. In der Regel gehen Gerichte davon aus, dass für das Fahren von E-Scootern die gleichen Promille-Grenzen relevant sind wie bespielweise für Autos. Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) wird der Führerschein damit auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter sicher entzogen – unabhängig von Ausfallerscheinungen bei der Fahrt (so BGH, Beschl. v. 13.04.2023, Az.: 4 StR 439/22). Aber auch schon bei zwischen 0,5 und 1,09 Promille BAK kann der Führerschein entzogen werden. Betrunken E-Scooter zu fahren, ist damit alles andere als ein Kavaliersdelikt.
LG Osnabrück: Fahrverbot statt Führerscheinentzug
Aber wie urteilte nun das LG Osnabrück im Fall des betrunkenen Scooter-Fahrers? In diesem Fall sah das Gericht davon ab, dem Mann neben der verhängten Geldstrafe zusätzlich den Führerschein zu entziehen. Es verhängte ein Fahrverbot von fünf Monaten. Denn das Gericht ging davon aus, dass in diesem Fall die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall „Fahrerlaubnisentzug“ vorlagen.
Einerseits wollte der Mann mit dem Scooter nur eine sehr kurze Strecke von weniger als 200 Metern zurücklegen. Andererseits zeigte er (tätige) Reue für sein Verhalten: Er entschuldigte sich für sein Fehlverhalten beim Gericht und nahm an einem verkehrspädagogischen Seminar teil. Nicht zuletzt konnte er mit einem medizinischen Gutachten nachweisen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken hatte.
Deswegen war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann trotz seiner Trunkenheitsfahrt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist und ein Fahrverbot tat- und schuldangemessen ist – ein Führerscheinentzug nicht notwendig.
Was zeigt dieses Urteil?
Grundsätzlich haben Gerichte Spielräume, wenn es darum geht, eine angemessene Strafe für eine bestimmte Straftat zu finden und zu verhängen. An diesem Fall zeigt sich deutlich, dass „tätige Reue“ erheblichen Einfluss auf die Strafe haben kann.
Als Strafverteidiger zeige ich Ihnen – wo möglich – immer Wege auf, wie Sie bzw. wie wir gemeinsam positiven Einfluss auf den Ausgang eines Strafverfahrens nehmen können. Sprechen Sie mich gerne an!