Strafverteidiger Isselhorst

Mord & Totschlag

Lautet der Vorwurf der Straf­verfolgungs­behörden auf Mord oder Totschlag, geht es um viel: Denn in diesem Fall stehen für den Beschuldigten bzw. Angeschuldigten hohe Frei­heits­strafen im Raum. Wird eine Person wegen einem solchen sog. Kapital­verbrechen verurteilt, drohen lange Frei­heits­strafen, im Fall eines Mordes sogar eine lebenslange Frei­heits­strafe.

Mord

Mord ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Mord zählt zu den umgangssprachlich sogenannten „Kapitalverbrechen“, also zu den besonders schweren Straftaten im deutschen Strafrecht. Die Straftat Mord ist im System der deutschen Straftaten ein Verbrechen, nicht nur ein Vergehen. Verbrechen ist laut StGB jede Straftat, die laut Gesetz mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wird. Da die Strafe für Mord „lebenslange Freiheitsstrafe“ ist, ist diese Straftat ein Verbrechen.

Wer einen Mord begeht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe  bestraft. Das bedeutet aber nicht, dass der Täter jedenfalls bis zu seinem Tod in Haft bleibt. Diese Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit, aber mindestens von 15 Jahren. Nach frühestens 15 Jahren verbüßter Haft ist eine vorzeitige Entlassung aus der Haft denkbar. Wurde im Urteil die besondere Schwere der Schuld des Täters festgestellt, ist eine frühzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren Haft nicht möglich. Eine solche Freiheitsstrafe von 15 Jahren ist sonst nur in besonders schweren Fällen des Totschlags möglich.

Mord setzt außerdem voraus, dass mindestens ein sog. Mordmerkmal vom Täter vorsätzlich erfüllt wurde. Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB aufgelistet. Zu den Mordmerkmalen zählt z. B. Habgier, Heimtücke oder Mordlust. Aber auch wenn die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung einer anderen Straftat geschieht, macht sich der Täter des Mordes schuldig, nicht nur eines Totschlages. Die Mordmerkmale sind damit so etwas wie besonders niedere Motive des Täters, einen Menschen zu töten, wie z. B. Heimtücke.

Mord ist gegen den Straftatbestand Totschlag abzugrenzen. Beide Straftaten sind sich darin gleich, dass vom Täter ein Mensch vorsätzlich getötet wird. Der Vorsatz, einen Menschen zu töten, ist also Voraussetzung dafür, dass man sich wegen Mord oder Totschlag strafbar machen kann.

Totschlag

Totschlag ist ebenfalls eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und umgangssprachlich ein sog. Kapitalverbrechen, also eine besonders schwere Straftat. Der Totschlag wird deswegen ebenfalls besonders hart bestraft: Wer wegen Totschlag verurteilt wird, wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.

Den Straftatbestand Totschlag verwirklicht, wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet.

Vorsatz bedeutet, dass man den Tod der anderen Person wirklich wollte (Vorsatz 1. Grades „dolus directus“), dass einem der Tod der anderen Person egal ist, man aber weiß, dass die andere Person stirbt (Vorsatz 2. Grades) oder dass man den Tod einer Person billigend in Kauf nimmt (Vorsatz 3. Grades, „dolus eventualis“).

Wegen Totschlag kann man sich nur strafbar machen, wer einen Menschen tötet. „Mensch“ bedeutet, dass der Mensch bereits geboren sein muss. Ein ungeborenes Kind kann also nicht Opfer eines Totschlags sein. Hier kommt vielmehr der Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs in Betracht (§ 218 StGB), wenn das Kind im Leib der Mutter getötet wurde. Wer ein Tier tötet, verstößt in manchen Fällen gegen das Tierschutzgesetz. Der Straftatbestand wird dann „Tötung eines Wirbeltieres“ genannt.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Weil Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren nicht „auf Bewährung“ möglich sind, ist bei einem Totschlag eine Haftstrafe nicht vermeidbar: Wer vorsätzlich einen anderen Menschen tötet und wem das nachgewiesen werden kann, wird eine Haftstrafe verbüßen.

In einem besonders schweren Fall kann die Strafe auch – wie beim Mord – eine lebenslange Freiheitsstrafe sein. Aber auch dann muss der Täter nicht bis zu seinem Lebensende in Haft bleiben. Eine frühzeitige Entlassung ist nach 15 Jahren verbüßter Haft möglich. Der Rest der Freiheitsstrafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt.

Wird allerdings die „besondere Schwere der Schuld“ vom Gericht festgestellt, ist eine Haftentlassung nach 15 Jahren nur in Ausnahmefällen möglich. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Tat besonders verwerflich war, die Tat also beispielsweise sehr brutal oder grausam war.

Fahrlässige Tötung

Nicht jeder Fall, in dem eine Person eine andere Person ums Leben bringt, ist ein Mord oder Totschlag. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einem Kapitalverbrechen ist, dass die Tötung des anderen Menschen mit Vorsatz erfolgte.

Wer nicht vorsätzlich einen Menschen getötet hat, es aber hätte vermeiden können, dass eine Person stirbt, kann sich wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar machen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn bei einem Verkehrsunfall mit überhöhter Geschwindigkeit eine Person stirbt, was bei korrekter Geschwindigkeit nicht passiert wäre. Allerdings sind die Strafen für eine fahrlässige Tötung deutlich geringer als für ein vorsätzliches Tötungsdelikt: entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Notwehr etc.

Ob Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung: In allen Fällen von Tötungsdelikten ist es möglich, dass die Tötung eines anderen Menschen straffrei bleibt. Straffrei bleibt ein Tötungsdelikt beispielsweise, wenn die andere Person in Notwehr getötet wurde. Notwehr – so definiert es das Gesetz im Strafgesetzbuch (StGB) – ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Urteile zum Thema Mord & Totschlag

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